Weitere Entscheidung unten: OLG Dresden, 22.11.2013

Rechtsprechung
   LG Kassel, 17.10.2013 - 3 T 342/13   

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https://dejure.org/2013,31418
LG Kassel, 17.10.2013 - 3 T 342/13 (https://dejure.org/2013,31418)
LG Kassel, Entscheidung vom 17.10.2013 - 3 T 342/13 (https://dejure.org/2013,31418)
LG Kassel, Entscheidung vom 17. Oktober 2013 - 3 T 342/13 (https://dejure.org/2013,31418)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 90 SGB 12, § 292 FamFG, § 168 FamFG, § 1908i Abs 1 S 1 BGB, § 1836e BGB

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vermögen eines Betroffenen als Begünstigter eines sog. Behindertentestamentes als Schonvermögen im Zuge einer Erbteilsübertragung unter Aufhebung der objektiven Zweckbindung des zugewendeten Vermögens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Geldbetrag aus Erbteilsübertragung kein Schonvermögen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Geldbetrag aus Erbteilsübertragung kein Schonvermögen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJOZ 2014, 965
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 27.03.2013 - XII ZB 679/11

    Aufwendungsersatzanspruch des Betreuers: Freigabe durch Testamentsvollstrecker

    Auszug aus LG Kassel, 17.10.2013 - 3 T 342/13
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Verfügungen von Todes wegen, die in einem sog. Behindertentestament von den Eltern eines behinderten Kindes getroffen wurden und durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie eine mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehene Dauertestamentsvollstreckung dem Kind Vorteile aus dem Nachlassvermögen sichern, dieses indes dem Zugriff von Sozialhilfeträgern entziehen sollen, grundsätzlich als Ausdruck der sittlich gerechtfertigten Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus anzuerkennen und insbesondere nicht als sittenwidrig einzustufen (vgl. BGH FGPrax 2013, 167; BGHZ 188, 96).

    Ein solcher Anspruch auf Freigabe der erforderlichen Nachlassgegenstände etc. ist dem Vermögen des Erben i.S.v. § 90 SGB XII zuzuordnen (BGH FGPrax 2013, 167).

  • BGH, 11.04.2012 - XII ZB 459/10

    Betreuervergütung: Berücksichtigung von Gegenansprüchen wegen Schlechterfüllung

    Auszug aus LG Kassel, 17.10.2013 - 3 T 342/13
    Dies ist dem Zivilrechtsweg vorbehalten (vgl. BGH BtPrax 2012, 163 zum Einwand der Aufrechnung).
  • LSG Hessen, 26.06.2013 - L 6 SO 165/10

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Vermögenseinsatz - Behindertentestament -

    Auszug aus LG Kassel, 17.10.2013 - 3 T 342/13
    Es stellt auch gegenüber dem Staat kein Schonvermögen mehr dar (Hessisches LSG, Urteil vom 26.06.2013, L 6 SO 165/10, zitiert nach juris).
  • BGH, 19.01.2011 - IV ZR 7/10

    Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers

    Auszug aus LG Kassel, 17.10.2013 - 3 T 342/13
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Verfügungen von Todes wegen, die in einem sog. Behindertentestament von den Eltern eines behinderten Kindes getroffen wurden und durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie eine mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehene Dauertestamentsvollstreckung dem Kind Vorteile aus dem Nachlassvermögen sichern, dieses indes dem Zugriff von Sozialhilfeträgern entziehen sollen, grundsätzlich als Ausdruck der sittlich gerechtfertigten Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus anzuerkennen und insbesondere nicht als sittenwidrig einzustufen (vgl. BGH FGPrax 2013, 167; BGHZ 188, 96).
  • BGH, 06.02.2013 - XII ZB 582/12

    Vergütungsanspruch des Betreuers bei Mittellosigkeit des Betreuten:

    Auszug aus LG Kassel, 17.10.2013 - 3 T 342/13
    Einzusetzen ist das Aktivvermögen ohne Abzug der Verbindlichkeiten (vgl. Palandt, BGB, 72. Aufl.,§ 1836cRn. 9; BGH BtPrax 2013, 65; 2013, 109).
  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 118/03

    Honorierung anwaltsspezifischer Dienste des zum Berufsbetreuer bestellten

    Auszug aus LG Kassel, 17.10.2013 - 3 T 342/13
    Im Unterschied zum sonstigen Sozialrecht hat der Betreute auch später erworbenes Vermögen für den Regress einzusetzen(BGH NJW 2007, 844).
  • BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 8.97

    Sozialhilfe - Einsatz angesparten Erziehungsgeldes als Härte - Vermögen -

    Auszug aus LG Kassel, 17.10.2013 - 3 T 342/13
    Das Vermögen stammt nicht aus besonderen schutzbedürftigen Zahlungen mit Ausgleichsfunktion wie beispielsweise Schmerzensgeldzahlungen (LG Köln, BtPrax 1998, 397,Beschluss der Kammer vom 04.03.2008, Az. 3 T 652/07), Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (Beschluss der Kammer vom 26.06.2008, Az. 3 T 335/08) oder Erziehungsgeld (BVerwG NJW 1998, 397), die auch über einen längeren Zeitraum angespart werden können, ohne dem Zugriff des Staates ausgesetzt zu sein.
  • LSG Thüringen, 23.05.2012 - L 8 SO 85/11

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Vermögenseinsatz - Verwertbarkeit einer

    Auszug aus LG Kassel, 17.10.2013 - 3 T 342/13
    Im Übrigen kommt ein Schutz des Vermögens nach Maßgabe von § 90 III SGB XII regelmäßig nur dann in Betracht, wenn mit diese meine anerkennenswürdige Zweckbestimmung verfolgt wird, die nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv Ausdruck gefunden hat, beispielsweise durch eine nicht umkehrbare zweckgebundene Geldanlage (vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 23.05.2012, L 8 SO 85/11, zitiert nach juris, zur Bestattungsvorsorge).
  • OLG Frankfurt, 10.11.2003 - 20 W 269/03

    Festsetzung der Betreuervergütung gegen Erben: Beschränkte Erbenhaftung;

    Auszug aus LG Kassel, 17.10.2013 - 3 T 342/13
    Die dabei einzusetzenden Mittel bestimmen sich gemäß § 1836c BGB im Einzelnen nach den §§ 87 und 90 SGB XII. Durch diese Verweisung soll verhindert werden, dass die für eine Gewährung von Sozialhilfe maßgebenden Merkmale dauerhaft von den Kriterien abweichen, unter denen der Betroffene selbst für die Vergütung des ihm beigeordneten Betreuers einzustehen hat (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, 799, 800; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.11.2003 - 20 W 269/03; Kammer, Beschluss vom 11.04.2001 - 3 T 163/01;Beschluss vom 06.07.2006 - 3 T 369/06).
  • OLG Zweibrücken, 09.10.1998 - 3 W 190/98

    Festsetzung einer Betreuervergütung nebst Auslagen gegen die Landeskasse wegen

    Auszug aus LG Kassel, 17.10.2013 - 3 T 342/13
    Die dabei einzusetzenden Mittel bestimmen sich gemäß § 1836c BGB im Einzelnen nach den §§ 87 und 90 SGB XII. Durch diese Verweisung soll verhindert werden, dass die für eine Gewährung von Sozialhilfe maßgebenden Merkmale dauerhaft von den Kriterien abweichen, unter denen der Betroffene selbst für die Vergütung des ihm beigeordneten Betreuers einzustehen hat (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, 799, 800; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.11.2003 - 20 W 269/03; Kammer, Beschluss vom 11.04.2001 - 3 T 163/01;Beschluss vom 06.07.2006 - 3 T 369/06).
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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 22.11.2013 - 19 UF 686/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,34527
OLG Dresden, 22.11.2013 - 19 UF 686/13 (https://dejure.org/2013,34527)
OLG Dresden, Entscheidung vom 22.11.2013 - 19 UF 686/13 (https://dejure.org/2013,34527)
OLG Dresden, Entscheidung vom 22. November 2013 - 19 UF 686/13 (https://dejure.org/2013,34527)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer

    Frist für die Einlegung der Beschwerde für einen am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten Versorgungsträger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Frist für die Einlegung der Beschwerde für einen am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten Versorgungsträger

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschwerdefrist für den Versorgungsträger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 681
  • NJOZ 2014, 965
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus OLG Dresden, 22.11.2013 - 19 UF 686/13
    Der Ausgleichsbetrag ist außerdem mit dem sich aus der Auskunft ergebenden Rechnungszins von 3, 25 % vom 1.4.2011 bis zum Eintritt der Rechskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu verzinsen (BGH, FamRZ 2011, 1785; NJW 2013, 3028).
  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 552/12

    Externe Teilung von Versorgungsanrechten: Verzinsungspflicht des Ausgleichswerts

    Auszug aus OLG Dresden, 22.11.2013 - 19 UF 686/13
    Der Ausgleichsbetrag ist außerdem mit dem sich aus der Auskunft ergebenden Rechnungszins von 3, 25 % vom 1.4.2011 bis zum Eintritt der Rechskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu verzinsen (BGH, FamRZ 2011, 1785; NJW 2013, 3028).
  • OLG Hamm, 07.09.2010 - 15 W 111/10

    Bestellung eines Verfahrenspflegers für die unbekannten Erben im Verfahren der

    Auszug aus OLG Dresden, 22.11.2013 - 19 UF 686/13
    Die Hinzuziehungspflicht nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG und die Benachrichtigungspflicht des Gerichts gem. § 7 Abs. 4 FamFG stellten sicher, dass die dem Gericht bekannten Beteiligten zu dem Verfahren hinzugezogen oder in die Lage versetzt werden, einen Antrag auf Hinzuziehung zu stellen (Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 63 Rn. 45; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 3. Aufl., § 63 Rn. 21, 22; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl., § 63 Rn. 6; Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 5. Aufl., § 63 Rn. 11; Schürmann, Das Rechtsmittel nach dem FamFG, FamRB 2009, 24, 25; OLG Hamm, Beschluss vom 07.09.2010, 15 W 111/10, FamRZ 2011, 396; OLG Celle, Beschluss vom 04.10.2011, 17 W 16/11, FamRZ 2012, 321).
  • OLG Celle, 04.10.2011 - 17 W 16/11

    Zulässigkeit der Beschwerde eines sog. "vergessenen Beteiligten" im Verfahren

    Auszug aus OLG Dresden, 22.11.2013 - 19 UF 686/13
    Die Hinzuziehungspflicht nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG und die Benachrichtigungspflicht des Gerichts gem. § 7 Abs. 4 FamFG stellten sicher, dass die dem Gericht bekannten Beteiligten zu dem Verfahren hinzugezogen oder in die Lage versetzt werden, einen Antrag auf Hinzuziehung zu stellen (Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 63 Rn. 45; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 3. Aufl., § 63 Rn. 21, 22; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl., § 63 Rn. 6; Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 5. Aufl., § 63 Rn. 11; Schürmann, Das Rechtsmittel nach dem FamFG, FamRB 2009, 24, 25; OLG Hamm, Beschluss vom 07.09.2010, 15 W 111/10, FamRZ 2011, 396; OLG Celle, Beschluss vom 04.10.2011, 17 W 16/11, FamRZ 2012, 321).
  • OLG Köln, 29.01.2013 - 26 UF 109/12

    Tenorierung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Dresden, 22.11.2013 - 19 UF 686/13
    Die Vorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass für einen am Verfahren nicht Beteiligten, aber nach § 59 Abs. 1 FamFG Betroffenen, die Rechtsmittelfrist gar nicht bzw. erst durch die Zustellung der Entscheidung zu laufen beginnt (Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 63 Rn. 7a; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 4. Aufl., § 63 Rn. 7,8; MünchKomm zum FamFG/Fischer, 2. Aufl., § 63 Rn. 35 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2013, 26 UF 109/12, NJW-RR 2013, 903).
  • OLG München, 28.07.2021 - 34 Wx 47/21

    Zur Anerkennung einer Privatscheidung durch Verstoßung der Ehefrau nach

    Die mittlerweile herrschende Meinung wiederum geht davon aus, dass für den Betroffenen, der nicht formell beteiligt wurde, zunächst überhaupt keine Rechtsmittelfrist gilt und eine solche allenfalls in entsprechender Anwendung von § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit einer schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung in Lauf gesetzt werden kann (BGH NJW-RR 2017, 970; 2013, 751/753 f.; OLG Brandenburg NJW 2016, 962/963; OLG Düsseldorf FGPrax 2015, 143/144; OLG Dresden NJOZ 2014, 965; OLG Köln FGPrax 2013, 91; BeckOK FamFG/Obermann 39. Edition § 63 Rn. 38; MüKoFamFG/Fischer 3. Aufl. § 63 Rn. 46; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 6. Aufl. § 63 Rn. 11; Abramenko in Prütting/Helms FamFG 5. Aufl. § 63 Rn. 7a).
  • OLG Brandenburg, 08.12.2015 - 9 UF 131/15

    Versorgungsausgleich: Beginn der Beschwerdefrist für einen nicht am Verfahren

    Die Vorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass für einen am Verfahren nicht Beteiligten, aber nach § 59 Abs. 1 FamFG Betroffenen, die Rechtsmittelfrist gar nicht bzw. erst durch die Zustellung der Entscheidung zu laufen beginnt (Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 63 Rn. 7a; Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl., § 63 Rn. 10; MünchKomm zum FamFG/Fischer, 2. Aufl., § 63 Rn. 35 ff.; OLG Köln, FamRZ 2013, 1913; OLG Dresden, Beschluss vom 22.11.2013, 19 UF 686/13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2015, 8 UF 189/14).
  • OLG Brandenburg, 22.06.2015 - 9 UF 11/14

    Versorgungsausgleich: Beginn der Rechtsmittelfrist für einen im erstinstanzlichen

    Die Vorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass für einen am Verfahren nicht Beteiligten, aber nach § 59 Abs. 1 FamFG Betroffenen, die Rechtsmittelfrist gar nicht bzw. erst durch die Zustellung der Entscheidung zu laufen beginnt (Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 63 Rn. 7a; Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl., § 63 Rn. 10; MünchKomm zum FamFG/Fischer, 2. Aufl., § 63 Rn. 35 ff.; OLG Köln, FamRZ 2013, 1913; OLG Dresden, Beschluss vom 22.11.2013, 19 UF 686/13).
  • OLG Düsseldorf, 19.09.2014 - 2 UF 95/14

    Frist zur Einlegung der Beschwerde durch einen nicht am Zugewinnausgleich

    Während auf der einen Seite unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/9733 S. 289) die Auffassung vertreten wird, ein im erstinstanzlichen Verfahren übergangener materiell Betroffener könne aufgrund der gebotenen Rechtssicherheit und -klarheit nur solange fristgemäß Beschwerde einlegen, bis die Frist für den letzten am Verfahren formell Beteiligten abgelaufen sei, ist nach anderer Auffassung eine solche Lösung verfassungsrechtlich äußerst bedenklich und mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs unvereinbar mit der Folge, dass die Vorschrift des § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass die gesetzlich normierten Rechtsmittelfristen für diesen nicht gelten (vgl. insoweit zum Sach-und Streitstand OLG Köln FamRZ 2013, 1913 ff.; OLG Dresden FamRZ 2014, 681 ff. m.w.N.).
  • OLG Berlin-Brandenburg, 08.12.2015 - 9 UF 131/15
    Die Vorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass für einen am Verfahren nicht Beteiligten, aber nach § 59 Abs. 1 FamFG Betroffenen, die Rechtsmittelfrist gar nicht beziehungsweise erst durch die Zustellung der Entscheidung zu laufen beginnt (Prütting/ Helms/ Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 63 Rn. 7a; Musielak/ Borth, FamFG, 5. Aufl., § 63 Rn. 10; MünchKomm zum FamFG/Fischer, 2. Aufl., § 63 Rn. 35 ff.; OLG Köln, FamRZ 2013, 1913; OLG Dresden, Beschluss vom 22.11.2013, 19 UF 686/13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2015, 8 UF 189/14).
  • OLG Berlin-Brandenburg, 22.06.2015 - 9 UF 11/14
    Die Vorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass für einen am Verfahren nicht Beteiligten, aber nach § 59 Abs. 1 FamFG Betroffenen, die Rechtsmittelfrist gar nicht beziehungsweise erst durch die Zustellung der Entscheidung zu laufen beginnt (Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 63 Rn. 7a; Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl., § 63 Rn. 10; MünchKomm zum FamFG/Fischer, 2. Aufl., § 63 Rn. 35 ff.; OLG Köln, FamRZ 2013, 1913; OLG Dresden, Beschluss vom 22.11.2013, 19 UF 686/13).
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